
Kanzlei Schmitz
Arbeitsrecht am Airport
Sie erreichen uns wie folgt per Email:
ra.schmitz@arbeitsrechtamairport.de
tessa.schmitz@arbeitsrechtamairport.de
Wir antworten Ihnen kurzfristig und vereinbaren mit Ihnen einen Besprechungstermin. Dort teilen wir Ihnen mit, ob wir Ihren Fall übernehmen können und welche weiteren Schritte erforderlich sind.
Hierzu benötigen zwingend Angaben zur Gegenseite, da wir verpflichtet sind, vor der Annahme des Mandates eine Kollisionsprüfung vorzunehmen.
Teilen Sie uns dazu möglichst die Daten der Gegenseite bereits wie folgt vorab mit:
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Vor- und Nachnamen bzw. ggf. zusätzlich den Firmennamen bei Arbeitgebermandaten
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Postadresse
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Emailadresse
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Telefonnummer
Sollten wir Sie aus Kollisionsgründen nicht vertreten können, teilen wir Ihnen dies nach Erhalt der Email kurzfristig mit.
Beachten Sie bitte, unbedingt bei erhaltenen Kündigungen (jeder Art), dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Nur in Ausnahmefällen ist eine Zulassung verspäteter Klagen auf Antrag durch das Arbeitsgericht möglich (§ 5 KSchG). In diesen (seltenen) Fällen muss dann aber sofort der Antrag beim Arbeitsgericht gestellt werden, nachdem das Hindernis für die fristgemäße Klageerhebung beseitigt war. Versäumen Sie die Klagefrist, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Kündigungen erfordern also ein kurzfristiges Handeln. Dies gilt auch, wenn Sie sich gegen eine Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen wollen.
Die Unwirksamkeit einer Befristung muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt auch eine an sich unwirksame Befristung als von Anfang an wirksam. Geprüft wird immer nur die letzte Befristung.