Kanzlei Schmitz
Arbeitsrecht am Airport
Senden Sie uns gerne eine Nachricht per E-Mail an:
ra.schmitz@arbeitsrechtamairport.de.
Wir antworten Ihnen kurzfristig und teilen Ihnen gerne mit, ob wir Ihren Fall übernehmen können. Hierzu benötigen wir folgende Angaben:
Ihre Daten:
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Vor- und Nachnamen bzw. ggf. zusätzlich den Firmennamen bei Arbeitgebermandaten
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Postadresse
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Emailadresse
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Telefonnummer
Die Daten der Gegenseite:
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Vor- und Nachnamen bzw. ggf. zusätzlich den Firmennamen bei Arbeitgebermandaten
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Postadresse
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Emailadresse
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Telefonnummer
Schildern Sie in Stichworten, worum es geht. Zum Beispiel:
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(bei Arbeitnehmern) Kündigung erhalten
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Offene Forderung in Geld
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Abmahnung erhalten
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Aufhebungsvertrag wird angestrebt
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Vertragsprüfung
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Befristung soll überprüft werden
Beachten Sie bitte, unbedingt bei erhaltenen Kündigungen (jeder Art), dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden muss. Nur in Ausnahmefällen ist eine Zulassung verspäteter Klagen auf Antrag durch das Arbeitsgericht möglich (§ 5 KSchG). In diesen (seltenen) Fällen muss dann aber sofort der Antrag beim Arbeitsgericht gestellt werden, nachdem das Hindernis für die fristgemäße Klageerhebung beseitigt war. Versäumen Sie die Klagefrist, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Kündigungen erfordern also ein sofortiges Handeln. Dies gilt auch, wenn Sie sich gegen eine Befristung Ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen wollen.
Die Unwirksamkeit einer Befristung muss spätestens innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages gerichtlich geltend gemacht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt auch eine an sich unwirksame Befristung als von Anfang an wirksam. Geprüft wird immer nur die letzte Befristung.